Turnverein 1963 Überherrn e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- (1) Der Verein führt den Namen “Turnverein 1963 Überherrn e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarlouis eingetragen. Er hat seinen Sitz in Überherrn.
- (2)
Der Verein ist selbstlos tätig und dient folgenden Zwecken: Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:- a) Leibesübungen aller Art für alle Altersklassen
beiderlei Geschlechts und Personen zu pflegen, - b) Jugendpflege zu betreiben
- c) sportliche und unterhaltende Veranstaltungen durchzuführen,heimatliches Brauchtum zu erhalten,
- d) heimatliches Brauchtum zu erhalten
- e) Freundschaft und Kameradschaft in sportlichen Geist zu fördern.
- (3) Der Verein
dient verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person unter der Voraussetzung des § 3 werden. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und inaktiven Mitgliedern. Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können nach Zustimmung des Turnrates von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht und sind ab vollendetem 18. Lebensjahr wählbar.
§ 3 Aufnahme
Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist möglich. Der Antragsteller ist hiervon schriftlich zu unterrichten. Eine schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung gegen die Ablehnung steht ihm offen.
§ 4 Beitrag und Aufnahmegebühr
Alle Mitglieder zahlen eine einmalige Aufnahmegebühr sowie regelmäßig Mitgliedsbeiträge, die sich nach den Bedürfnissen des Vereins richten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden vierteljährlich, auf Wunsch des jeweiligen Mitglieds oder dessen gesetzliche Vertretung halbjährlich oder jährlich im Voraus erhoben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Vereinsaustritt oder Tod,
b) Vereinsausschluss durch den Turnrat, § 3 Sätze 3 und 4 gelten insoweit sinngemäß,
c) auf Beschluss des Vorstandes bei trotz Mahnung nicht ausgeglichene
ausgeglichener Beitragsrückstände, sofern kein triftiger Grund für die Rückstände
vorliegt,
d) Auflösung des Vereins.
§ 6 Organisation des Vereins
- (1) Organe des Vereins sind: der Vorstand (§ 9), der Turnrat und die Mitgliederversammlung (§§ 7 und 8). Die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten erfolgt durch den Vorstand. Der Turnrat hat beratende Funktion zwischen den Mitgliederversammlungen. Er setzt sich aus dem erweiterten Vorstand (§ 9) und den
Abteilungsleitern Übungsleitern zusammen. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussgremium. - (2) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.Januar eines Jahres und endet am 31.Dezember des Jahres.
Zum In den ersten 3 Monaten nach dem Geschäftsjahreswechsel findet soll die Mitgliederversammlung statt stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand nach Bedarf einberufen (§ 36 BGB). Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen verlangt. - (3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und ist mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin im
Amtsblatt der Gemeinde amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Überherrn zu veröffentlichen. - (4) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 5 Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können behandelt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird oder der Widerspruch durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgelehnt wird.
- (5)Der Vorstand kann für einzelne Sportarten die Gründung oder Auflösung von Fachabteilungen beschließen. Die Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und Bestandteil des Vereinsvermögens. Die Mitglieder des Vereins werden vom Vorstand unter besonderer Beachtung der von den Mitgliedern im Verein ausgeübten Sportarten den jeweiligen Fachabteilungen zugeordnet. Die Fachabteilungen werden im Turnrat jeweils von mindestens einem in der Abteilung tätigen Übungsleiter vertreten. Näheres kann in einer von der Mitgliederversammlung für die jeweilige Fachabteilung beschlossenen Abteilungsordnung geregelt werden.
§ 7 Rechte der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat das Recht zur:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, der Rechnungslegung und des Kassenberichtes,
Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (§ 9), ferner der Kassenprüfer, sowie Bestätigung der von den Fachabteilungen gewählten Abteilungsleitern,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr (§ 4),
c) Änderung der Satzung,
d) Ermächtigung des Vorstandes zum Erlass bzw. zur Änderung der Geschäftsordnung
und zum Erlass bzw. Änderung von Abteilungsordnungen für die Fachabteilung
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 2),
f) Entscheidung über eingelegte Berufungen (§§ 3 und 5),
g) Auflösung des Vereins (§ 12).
§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
(2) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen gültigen Stimmen (§§ 33 u. 41 BGB).
(3) Über sämtliche Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den beiden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 9 Vorstand
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) gehören an: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der 1. Kassenwart, der Sportwart (Oberturnwart), die Frauenwartin, der Mitgliederverwalter und die Ehrenvorsitzenden. Der 1. und 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.
(2) Dem erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands ferner an: die Beisitzer, der Jugendwart, der 2. Schriftführer, der 2. Kassenwart, der Pressewart, und der Organisationsleiter.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt turnusmäßig für die Dauer von 2 Jahren; dabei ist jeweils in einem Jahr der 1. Vorsitzende, im folgenden Jahr der 2. Vorsitzende neu zu wählen. Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.
§ 11 Haftung
Haftungsansprüche der Mitglieder können nur im Rahmen der mit dem “Landessportverband für das Saarland“ abgeschlossenen Sportversicherung geltend gemacht werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein gilt als ist aufgelöst, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung beschließt oder die Zahl der Mitglieder unter sieben Personen gesunken ist.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Initiative zur Unterstützung krebskranker Kinder im Saarland e.V.“ mit Sitz in Überherrn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.